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Sozialfond DFG im Aufbau

Durch die Angleichung Arbeiter / Angestellte war es notwendig, im Kollektivvertrag branchenverträgliche Kündigungsfristen festzulegen. Ohne eine solche Regelung wäre mit 01. Oktober 2021 eine erhebliche Verlängerung der Kündigungsfristen (beginnend mit 6 Wochen) in Kraft getreten.
Bei den Verhandlungen im Juni 2021 wurde eine Grundsatzvereinbarung auf Verkürzung der Kündigungsfristen von 2 bis 8 Wochen, je nach Betriebszugehörigkeit, unter der Voraussetzung der Gründung eines Sozialfonds (0,2% der Lohnsumme pro Jahr, monatliche Abführung der Teilbeträge) vereinbart.
In der Verhandlungsrunde am 10.12.2021 wurden die rahmenrechtlichen Regelungen im § 19 Rahmenkollektivvertrag DFG getroffen.
Der Sozialfond wird bei Arbeitgeber-Kündigung ArbeitnehmerInnen der Branche im Falle von Arbeitslosigkeit, Weiterbildung und berufsspezifischen Härtefällen finanzielle Unterstützung gewähren.
Da es bei der Interpretation von § 19 Absatz 3 Rahmenkollektivvertrag DFG (Aufbringung der finanziellen Mittel) zu Diskussionen über die Auslegung gekommen ist, wurde von den Sozialpartnern zwischenzeitlich eine Klarstellung getroffen, die festhält, dass auch die Sonderzahlungen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind und dass die Deckelung nach ASVG nicht zur Anwendung  kommt. Die diesbezügliche KV Ergänzung ist derzeit im Unterschriftenlauf und wird so rasch wie möglich rückwirkend mit 01.01.2022 in Kraft gesetzt.
Zur Abwicklung des Sozialfonds wurde ein sozialpartnerschaftlicher Verein gegründet. Derzeit liegt bereits die Bestätigung durch die Vereinsbehörde vor, ebenso wurde für den Verein ein Konto eingerichtet, auf das die Zahlungen des Sozialfonds erfolgen. Anfang März fand die konstituierende Sitzung des Vereins statt, bei der Vorstand, Präsidium, Rechnungsprüfer und Schiedskommission eingesetzt wurde. Danach wird der Verein so schnell wie möglich seine operative Tätigkeit aufnehmen.
Wir dürfen in Erinnerung rufen, dass die Einrichtung des Sozialfonds mit einer Beitragsleistung von 0,2% der Bruttolohnsumme (nähere Details § 19 Abs 3 Rahmen-KV DFG) die Voraussetzung für die verkürzten Kündigungsfristen ist.
Die Zahlungen haben auf das Konto der SPARDA BANK (Kontowortlaut: SF DFG, KNr: 49800304005 / IBAN: AT75 4300 0498 0030 4005) zu erfolgen.
Bei den Einzahlungen ersuchen wir neben dem Zweck „SF DFG“ auch für das Monat die entsprechende Abkürzung zB: 1/22 und die Wirtschaftskammer-Mitgliedsnummer des Betriebes anzugeben, damit die Zuordnung unproblematisch erfolgen kann.
Seitens des Vereins wird auch das Mahnwesen durchgeführt werden.
Wir dürfen nochmals an Sie alle appellieren, die Beiträge zum Sozialfond rechtzeitig und vollständig zu überweisen. Ohne die Finanzierung des Sozialfonds wären für die Branche die so notwendigen kürzeren Kündigungsfristen nicht möglich gewesen.

Austrian Art Award DFG – Imagekampagne „Wissensdurst“

Im Zuge der Kampagne wurde inzwischen der Austrian Art Award vergeben.
Alle Protagonisten, die für die Produktion der Werbespots erforderlich sind, wurden ermittelt und ebenso das Objekt „Wissensdurst“ von Prof. Christian Ludwig Attersee verwirklicht. Im Zuge des Projektes wurden Repliken an alle Landesinnungen übergeben und ein Original in der Wirtschaftskammer Ö sterreich ausgestellt.
Coronabedingt wurde die Produktion der Werbespots verzögert. Für den Start der PR-Kampagne konnte in der Zwischenzeit das erforderliche Bild- und Videomaterial mit den Landesinnungsmeistern und die Kampagnen Claims entwickelt und produziert werden.
Für März bis Juni 2022 ist das österreichische Presse Kick-Off, die pressebegleitete Kampagnenproduktion sowie die Präsentation der Werbespots im Rahmen einer Filmpremiere geplant. Wir hoffen alle, dass durch die Coronaentwicklung keine weiteren Verzögerungen eintreten, damit das Projekt weiterentwickelt und der Sendestart der TV- und Radiospots im Herbst 2022 nicht weiter verzögert wird.

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