Haftungsfrage Gehsteig

Schnee und Eis müssen weg, Laub ebenso – § 93 der Straßenverkehrsordnung gilt das ganze Jahr

Oliver Attensam
Oliver Attensam

Rutschige Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen haben nicht nur im Winter Saison. Bekanntermaßen stellen Schnee und Glatteis ein Gefahrenpotenzial für Fußgänger dar, doch genauso können feuchtes Laub oder heruntergefallene Äste – gerade jetzt im Herbst – Fußgänger zu Sturz bringen. „Wenn sich jemand dabei verletzt, haften die Anrainer und das kann Hauseigentümer oder Hausverwaltungen teuer zu stehen kommen“, warnt Oliver Attensam, Geschäftsführer von Attensam, dem Marktführer Österreichs beim Winterservice und bei der Hausbetreuung.

Laut § 93 der Straßenverkehrsordnung müssen alle öffentlichen Verkehrsflächen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Verunreinigungen beinhalten – wenn auch nicht explizit so formuliert – auch Gefahrenquellen am Gehsteig, die dem Fußgänger zum Hindernis werden können.

Daher sollten alle Hauseigentümer und Hausverwaltungen, die keinen Vertrag mit einem professionellen Räumungsunternehmen haben, jetzt besonders auf die Reinigung der Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen von Laub und Geäst achten. Wer keinen Vertrag mit einem professionellen Räumungsunternehmen hat, haftet im Falle eines Unfalles für den entstandenen Schaden: Es kann zu Schadensersatz-Klagen, Schmerzensgeld-Forderungen, Verrechnung von Kleiderreinigung etc. kommen.

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