Unsicherheiten bezüglich 2. COVID-19 Gesetz nun wohl vom Tisch

Das 2. COVID-19 Gesetz vom 21.03.2020 (Art 16 – „Verwaltungsrechtliches COVID-l9-Begleitgesetz“) brachte einige Unsicherheiten für Einkäufer im öffentlichen Beschaffungswesen. Insbesondere die Regelung über die Hemmung von Fristen für die Stellung von Nachprüfungsanträgen hatte – offenbar – unerwünschte Folgen: So konnten beispielsweise Rechtswidrigkeiten in Ausschreibungsunterlagen oder Entscheidungen über die Ausscheidung und die Nichtzulassung zur 2. Stufe eines Verhandlungsverfahrens nicht präkludieren. Vereinzelt hieß es in diversen Aussendungen sogar, dass der Zuschlag nicht mehr rechtswirksam erteilt werden könne. Eine entsprechend große Rechtsunsicherheit war die Folge.

Diese Unsicherheiten sind nun wohl mit der Beschlussfassung des „COVID-19 Begleitgesetz Vergabe“ am 3. April 2020 im Nationalrat vom Tisch.
Die Inhalte in Kürze:

  • Die Präklusion von Vergabeverstößen kehrt zurück: Die im 2. COVID-19 Gesetz vorgesehene Hemmung der Fristen für die Einbringung von Nachprüfungsanträgen endet nunmehr mit dem Inkrafttreten des neuen, speziell für das öffentliche Auftragswesen gemachten „COVID-19 Begleitgesetz Vergabe“ – voraussichtlich also am Montag, 6. April 2020. Dies bedeutet, dass die mit dem Inkrafttreten des 2. COVID-19 Gesetzes gehemmte Anfechtungsfrist ab dem 7. April weiterläuft – die Tage der Hemmung zwischen dem 22. März 2020 und dem 6. April 2020 sind dann einfach in den Fristenlauf nicht einzurechnen.
  • Nachprüfungsverfahren sollen weiterhin rasch abgewickelt werden: Auch für die regelmäßig sechswöchige Entscheidungsfrist der Verwaltungsgerichte gilt, dass die mit dem 2. COVID-19 Gesetz vorgesehene Hemmung der Fristen am Tag des Inkrafttretens des neuen „COVID-19 Begleitgesetz Vergabe“ endet.
  • Notvergaben können nicht gestoppt werden: Bei Vergabeverfahren, die der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienen, darf der öffentliche Auftraggeber ungeachtet eines Antrages auf einstweilige Verfügung seinen Zuschlag erteilen.

Das gesamte, sehr umfangreiche Gesetzgebungspaket enthält schließlich eine Fülle verfahrens- und vertragsrechtlicher Regelungen, um die härtesten Folgen der COVID-19 Pandemie abzufangen.
Schließlich ist auch auf die Leitlinien der Europäischen Kommission vom 1. April 2020 sowie das Rundschreiben des Bundesministeriums Justiz vom 30. März 2020 zu verweisen. Diese enthalten zu COVID-19 relevante Aussagen zu Dringlichkeitsverfahren, Fristenberechnungen oder zulässigen Vertragsänderungen.

(Quelle: Schramm Öhler Rechtsanwälte)

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