CLP in der Praxis

Ein Gespräch mit Dipl. Ing. Peter Herbst, ECOLAB Hygiene Manager.

Text: Christian Wolfsberg

CLP ist die Abkürzung von Classification, Labelling and Packaging. Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen (siehe auch S. 16). Aber wie schaut die Realität aus? Oder gilt etwa: Was bisher nicht beachtet wurde, wird auch weiterhin nicht beachtet? „Das hoffe ich nicht und glaube ich auch nicht,“ meint Peter Herbst, „denn die Konsequenzen sind nicht so lustig, wenn etwas passiert. Tritt ein Unfall ein und es wird festgestellt, dass die notwendige Schutzausrüstung nicht vorhanden oder nicht verwendet wurde, dann gilt kein Versicherungsschutz für den Anwender bzw. Unternehmer – es sind dann Heilkosten, eine allfällige Invalidität, Pensionen und einiges mehr zu bezahlen, und er wird vermutlich auch noch strafrechtlich belangt.“ Derzeit werden Reinigungsmittel üblicherweise doppelt eingestuft, das heißt, es muss die neue und die alte Einstufung gekennzeichnet sein, wenn Produkte mit alter und neuer Kennzeichnung im Umlauf sind. Aber was muss der Chemiehändler bzw. -anwender weiters beachten? Herbst dazu: „Die Lagerhaltung ist gefragt. Der Handel muss schauen, dass er bis Juni 2017 – also binnen zwei Jahren – die Produkte verkauft. Er muss danach trachten, diese Produkte als erstes zu verwenden, denn ab Juni 2017 wird es wohl niemand mehr zurücknehmen und/oder entsorgen.“

In der Praxis ist der Arbeitnehmerschutz eines der zentralen Aufgaben der CLP-Verordnung, denn es hat sich durch diverse Forschungsergebnisse herausgestellt, dass sich in vielen Produkten und Substanzen mehr Gefahren verstecken als bisher angenommen. Eine Reihe von Produkten, die bisher gar nicht gefährlich waren, sind nun als Gefahrengut eingestuft worden und einige vormals reizende gelten nunmehr als ätzend. Herbst: „Genau. Das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) gibt ein vierstufiges Verfahren vor:

  1. Nicht gefährliche Produkte sind zu bevorzugen,
  2. wenn technische Lösungen Schutz bieten, sind diese anzuwenden,
  3. organisatorische Maßnahmen zum Schutz müssen geprüft werden, und erst dann folgt
  4. die persönliche Schutzausrüstung.“

Die neue CLP-Verordnung hat den betrieblichen Sicherheitsbeauftragten bzw. die Sicherheitsvertrauensperson zum Ansprechpartner. Diese müssen gemäß ASchG den jeweiligen Arbeitsplatz evaluieren und festlegen und die allfällig notwendige Schutzausrüstung bestimmen. In der Praxis hat CLP aber auch andere Konsequenzen, auch positive. Herbst: „Die Industrie – Ecolab etwa – bietet zum einen auch Hilfe bei der Einstufung der Anwendungslösung, die dann sehr oft nicht mehr im Gefahrenbereich liegt und keiner PSA bedarf. Aber noch mehr hat CLP zu einem wahren Entwicklungsschub geführt, denn wir sind natürlich bestrebt, möglichst viele kennzeichnungsfreie Produkte im Sortiment zu haben, um dem Kunden die ganze Problematik zu ersparen. So hat die Objektreinigungs-Serie MAXX2 laut Gartner-Test die gleiche Reinigungsleistung wie die bisherigen Produkte und ist kennzeichnungsfrei. Also kein Gefahrengut“.

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