AuftraggeberHaftung: Gut funktionierendes Instrument

Eine Ausweitung auf andere Branchen mit ähnlich hohen Beitragsausfällen ist aus Sicht der Sozialversicherung wünschenswert und jedenfalls zu begrüßen.

Allgemeines

Mag. Carmen Kainz
Mag. Carmen Kainz

Zur Bekämpfung des – besonders im Bereich der Bauwirtschaft – massiven Sozialbetruges und der damit verbundenen großen finanziellen Schäden für die Sozialversicherung wurden die Bestimmungen über die AuftraggeberInnen-Haftung geschaffen, die am 1. September 2009 in Geltung getreten sind. Die Bestimmungen zur Haftung sind in den §§ 67a bis 67e sowie 112a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) geregelt.
Seit In-Kraft-Treten der AuftraggeberInnen-Haftung gab es mehrere Gesetzesänderungen, insbesondere wurde der Anwendungsbereich der Haftung erweitert. Mit 1. Jänner 2011 wurde der Begriff der Bauleistungen auf die Reinigung von Bauwerken ausgedehnt. Dies hatte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der AuftraggeberInnen-Haftung auch auf Reinigungsunternehmen anzuwenden sind.

Grundsätzliches zur Haftung

Konkret haftet ein Unternehmen, welches die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20% des tatsächlich geleisteten Werklohnes.

Haftungsbefreiungsgründe

Das Auftrag gebende Unternehmen hat folgende Möglichkeiten, sich von der Haftung zu befreien:

  • Es beauftragt ein Unternehmen, das in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird (Liste unter www.sozialversicherung.at/agh kostenfrei für jeden einsehbar)
  • Es überweist nur 80% des Werklohnes an den Auftragnehmer und 20% als Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum-AuftraggeberInnen-Haftung (DLZ-AGH) Ansprüche aus der Haftung sind im Zivilrechtsweg vor den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichten geltend zu machen.

HFU-Gesamtliste

Die HFU-Liste hat sich in der Praxis gut bewährt und wird von den Unternehmen angenommen. Per 31. Dezember 2018 wurden 21.381 Unternehmen in der HFU-Liste geführt. Die Auftragnehmer haben großes Interesse, in die Liste aufgenommen zu werden. Dies einerseits aus dem Grund, dass sie dadurch den gesamten Werklohn ausbezahlt bekommen. Andererseits wird die HFU-Liste in der Praxis oftmals von den Auftraggebern als Qualitätskriterium herangezogen. Für die Sozialversicherung hat die HFU-Liste den Vorteil, dass die in der Liste geführten Unternehmen ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen und insbesondere die Beiträge pünktlich entrichten.

Anweisung des Haftungsbetrages an das DLZ-AGH

Durch die Anweisung der Haftungsbeträge kann die Sozialversicherung ihre Beitragseinnahmen in Branchen, die hohe Beitragsausfälle verursachen, sichern. Überdies hat die Sozialversicherung durch den Erhalt von Haftungszahlungen für einen Auftragnehmer den Vorteil, keine exekutiven Maßnahmen, die wiederum zeit- und kostenintensiv sind, betreiben zu müssen. Durch die AuftraggeberInnen-Haftung konnten die Beitragsausfälle in den betroffenen Branchen deutlich gesenkt werden.

Fazit

Die AuftraggeberInnen-Haftung hat sich als gut funktionierendes Instrument zur Sicherung der Beitragseinnahmen in Branchen, die üblicherweise hohe Beitragsausfälle verursachen, etabliert. Eine Ausweitung auf andere Branchen mit ähnlich hohen Beitragsausfällen ist aus Sicht der Sozialversicherung wünschenswert und jedenfalls zu begrüßen. Darüber hinaus könnten weitere Erfolge durch die Ausweitung der Haftung von Generalunternehmern erzielt werden. Diese Entscheidungen obliegen jedoch dem Gesetzgeber.


Mag.a Carmen Kainz

ist die stellvertretende Leiterin der Abteilung Beitragseinhebung bei der Wiener Gebietskrankenkasse (Foto: Brejcha)


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