Angleichung Arbeiter / Angestellte – Einigung mit VIDA erzielt

2017 wurde die Angleichung Arbeiter / Angestellte im Parlament beschlossen. Durch diesen Gesetzesbeschluss werden unter anderem die Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen. Dies würde für die Gebäudereiniger eine exzessive Verlängerung der Kündigungsfristen bedeuten.

Das Gesetz gibt aber weiterhin die Möglichkeit, dass bei Vorliegen der Saisonbrancheneigenschaft, durch die Sozialpartner im KV abweichende Regelungen getroffen werden. Die Bundesinnung hat daher ein Gutachten der Abteilung für Statistik der WKO eingeholt, welches untersucht, ob die Branche der Denkmal-, Fassaden-, Gebäudereiniger und Hausbetreuung diese Brancheneigenschaft erfüllt. Für dieses Gutachten wurden die Daten der Sozialversicherung der letzten 5 Jahre verwendet. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Gebäudereinigungsbranche diese Brancheneigenschaft, wie vom Gesetz gefordert, erfüllt. Daher ist die Bundesinnung wiederholt an den Sozialpartner herangetreten, im Zuge der KV-Verhandlungen eine entsprechende Regelung im Rahmen-KV DFG zu verankern. 

Mittlerweile ist es Branchen, wie dem Bewachungsgewerbe und den Schädlingsbekämpfern gelungen, im KV Regelungen vorzusehen. Dies hat die Bundesinnung abermals zum Anlass genommen an die VIDA heranzutreten, um Verhandlungen diesbezüglich einzufordern. 

Am 15. Juli fanden die Verhandlungen betreffend Angleichung Arbeiter / Angestellte statt.

Nach ausführlicher Diskussion konnte folgende Einigung erzielt werden:

Die KV-Löhne wurden ab 1.1.2022 erhöht, die Werte gelten unter der Vorausset dass die Inflationsrate im Jahresabstand 2,4% nicht überschreitet, daher werden die KV-Löhne erst nach endgültiger Fixierung veröffentlicht.

Weiters wurde die Neugestaltung der Lohngruppen bis 2024 vereinbart und die Arbeitgeber haben sich zur Zahlung von 0,2% der Lohnsummen in einen Sozialfond verpflichtet.

Kündigungsfristen

Die derzeit bestehende Kündigungsregelung des § 4 RKV bleiben auch nach in Kraft treten von § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. 1153/2017, bis zum 31. Dezember 2021 in Geltung.

Mit 1. Jänner 2022 gelten folgende Kündigungsfristen:

Bei Arbeitgeberkündigung: 

  • von mehr als 4 Wochen bis zum vollendeten 3. Jahr: 2 Wochen
  • von mehr als 3 Jahren bis zum vollendeten 5. Jahr: 4 Wochen
  • von mehr als 5 Jahren bis zum vollendeten 10. Jahr: 6 Wochen
  • von mehr als 10 Jahren: 8 Wochen

Bei Arbeitnehmerkündigung: 

  • Nach Ablauf der Probezeit 1 Woche

Sowohl die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber können die Kündigung des Arbeitsverhältnisses täglich aussprechen. 

Sachverständigengutachten Generalreinigung

Die ÖNORM D2050 m²-Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung – Reinigungsleistungen, die integrierter Bestandteil des Kollektivvertrages ist, legt bestimmte Höchstwerte für Reinigungsleistungen von Mitarbeitern pro Stunde fest. Durch in Ausschreibungsverfahren verwendete Begriffe wie Generalreinigung, die in der Norm nicht verwendet werden, kam es aus Sicht von Branchenexperten immer wieder zu Angeboten mit Reinigungsleistungswertungen, die als nicht realistisch betrachtet wurden. Daher hat sich die Bundesinnung entschlossen, durch ein Gutachten von drei gerichtlich beeideten Sachverständigen für Gebäudereinigung, eine Fallstudie zur Ermittlung von Reinigungszeiten / Leistungen für eine Generalreinigung, analog der ÖNORM D2050, erstellen zu lassen. 

Bei der Befundaufnahme der Generalreinigung wurden bewusst Räumlichkeiten mit normaler Verschmutzung und typischer Einrichtung / Ausstattung ausgewählt, um einen repräsentativen Zeitwert inkl. daraus resultierender Flächenleistung zu erhalten. Bei dichterem Verstellungsgrad bzw. bei höherer Frequenz oder stärkerer Verschmutzung können die ermittelten Richtwerte in einer Generalreinigung nicht erreicht werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass über die unterschiedlichen Raumkategorien durchschnittlich 12 % der Vollreinigungswerte bei einer Generalreinigung erzielbar sind. In den angeführten Werten sind keine Organisationszeiten enthalten, weil diese Werte immer von den Objektgegebenheiten der Transportmöglichkeit und dem Equipmentbedarf abhängig sind. 

In der Zwischenzeit ist bei Ausschreibungsverfahren die Problematik aufgetreten, dass durch den Einsatz von i-Mops die angegebenen m²-Leistungen der ÖNORM D2050 überschritten werden. Zur Klärung der Fragestellung, ob durch den Einsatz von i-Mops höhere Leistungswerte erzielbar sind, wurde ebenfalls bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben. Wie auch bei der Generalreinigung wird das Gutachten, sobald es fertiggestellt ist, mit der Gewerkschaft VIDA abgestimmt und publiziert werden. 

Reinigungsbereiche Vollreinigung m2/h Generalreinigung (gerundet) m2/h Generalreinigungswert in % gegenüber der Vollreinigung
Büros, Besprechungszimmer, Klassenzimmer, Unterrichtsräume / Sonderunterrichtsräume und EDV-Räume mit festem Gestühl, Stationsstützpunkte 180 26 15%
Patientenzimmer (Stationsbereich) ohne Nassräume 160 31 19%
Nassräume (Toiletten, Duschen, Stationsbad) 60 8 13,5%
Großküchenbereiche, Küchen 100 6 6%
Gänge, Sport- und Mehrzweckbereiche 300 16 5,3%

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